NWB Nr. 22 vom Seite 1529

Finanzverwaltung rudert bei der ZM endlich zurück

Robert Hammerl | LL.M., Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater | Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten TLI VAT Services in München

Korrekturen von fehlerhaften ZM sollten zügig durchgeführt werden

Die Finanzverwaltung hat mit ihre nicht haltbare Meinung aufgegeben, dass eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Folge hat.

Durch Einführung der Quick Fixes zum hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG neu gefasst. Demnach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Zusätzlich verweist der Gesetzgeber in Satz 2 auf die Vorschrift des § 18a Abs. 10 UStG. Diese Vorschrift wiederum verpflichtet den Unternehmer, eine fehlerhafte Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers zu korrigieren. Aufgrund dieses Verweises stellte sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass eine nicht fristgerecht abgegebene Zusammenfassende Meldung zur finalen Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen führt ( BStBl 2020 I S. 1038). Ein absoluter Irrsinn. Der Druck auf die Finanzverwaltung stieg stetig an, als dann die ersten Unternehmer bei zu spät abgegebener Zusammenfassender Meldung die Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftliche Lieferung bezahlen sollten.

Die Finanzverwaltung gibt nunmehr diese kuriose Haltung auf und streicht die Monatsfrist als harte Frist für die Steuerbefreiung aus dem Beispiel 1 des ursprünglichen BMF-Schreibens. Ferner ist die zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung nicht mehr schädlich. Die Steuerbefreiung ist in allen Fällen rückwirkend zu gewähren, wenn erstmals eine vollständige und richtige Zusammenfassende Meldung vorliegt. Einzig für die Frage des Bußgeldverfahrens bleibt die Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG relevant. Das Bußgeld kann pro Zusammenfassender Meldung bis zu 5.000 € betragen (s. § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG).

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen. Dennoch sind der Unternehmer und sein steuerlicher Vertreter angehalten, die Korrekturen von fehlerhaften Zusammenfassenden Meldungen zügig durchzuführen, denn die zu späte Korrektur einer Zusammenfassenden Meldung führt regelmäßig vorab zu einer Korrekturverpflichtung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gem. § 153 AO. Insofern kann festgehalten werden:

  • Korrektur der ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis: In diesem Zeitraum hat keine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf steuerpflichtig und im Anschluss wieder auf steuerfrei zu erfolgen.

  • Korrektur der ZM außerhalb eines Monats nach Kenntnis: In diesem Fall besteht eine Korrekturverpflichtung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gem. § 153 AO auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze und später die erneute Korrektur auf steuerfreie Umsätze.

Robert Hammerl

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1529
AAAAI-62652