"1. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellte bzw. vorgemerkte Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung, welche die Höchstdauer von 8 Jahren übersteigen, sind bei der Feststellung einer Rente zu beachten, soweit die Vormerkung nicht aufgehoben wird. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist die Höchstdauerbegrenzung schon Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit und regelt nicht lediglich deren Anrechnung und Bewertung (; anders noch die ständige Rechtsprechung des 4. Senates des BSG, etwa Urteil vom - 4 RA 108/95). Die Aufhebung einer solchen Vormerkung ist daher abgesehen von den in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI geregelten Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich (hier jedenfalls wegen Ermessensausfalls verneint).
2. Die Anrechnungszeiten sind in ihrem jeweils vorgemerkten Umfang auch bei der Gesamtleistungsbewertung dahingehend zu berücksichtigen, dass sie die Zahl der belegungsfähigen Kalendermonate nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI verringern. Die Rechtsprechung des ) steht dem wegen des auch bindenden zeitlichen Umfangs der Vormerkung nicht entgegen.
3. Der Versicherungsverlauf in einem Rentenbescheid ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des in dem Rentenbescheid verlautbarten Verwaltungsakts über die Rentenhöhe und beinhaltet keinen mit einer Feststellung nach § 149 Abs. 5 SGB VI vergleichbaren eigenständigen Verwaltungsakt.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.03.2022 - L 8 R 2382/21
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