Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
(1) Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen FA eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grds. erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. (2) Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen FA genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige FA seine Fürsorgepflicht gem. § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Stpfl. im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.
Die Festsetzungsfrist beginnt gem . § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u. a. in den Fällen, in denen eine St...