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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen bzw. notwendiges Privatvermögen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Nur das Betriebsvermögen hat Einfluss auf die Gewinnhöhe, das Privatvermögen bleibt außer Betracht. Daher ist es erforderlich, dass sämtliche Wirtschaftsgüter daraufhin überprüft werden, ob sie zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören.

Aus der Praxis

Ein Steuerpflichtiger hat Mitte des Jahres Wertpapiere für eine langfristige Anlage zu einem Gesamtpreis von 10.000 € erworben. Am Bilanzstichtag sind die Wertpapiere aufgrund von Kursrückgängen auf einen Wert von 8.000 € gesunken und es ist aufgrund der schlechten allgemeinen Wirtschaftslage in naher Zukunft nicht mehr mit einer Kurserholung zu rechnen. Würden die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören, käme eine Teilwertabschreibung auf 8.000 € in Betracht, mit der Folge, dass der Gewinn in dem betreffenden Wirtschaftsjahr um 2.000 € gesenkt würde. A...