Online-Nachricht - Montag, 30.05.2022

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde (BMF)

Das BMF hat zum Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen Stellung genommen und die Anwendungsregelungen zum geändert ().

Hintergrund: Mit BStBl I S. 121, sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des , BStBl II 2021 S. 109, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.1.2021). Die dargestellten Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Das o.g. BMF-Schreiben wird dahingehend geändert, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum bezogen worden sind, ist der UStAE in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 25.5.2022 - III C 2 - S 7300/19/10002 :002; BMF online (il)

Fundstelle(n):
EAAAI-62535