Grundsteuer | Rechtmäßigkeit der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (VG)
Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile v. - 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.
Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab:
Die Grundsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung des Hebesatzes auf 610 v. H. ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
Die Anhebung hielt sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten Satzungsermessens.
Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht bleibt für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Fortgeltungsanordnung unberührt.
Ebenso wenig verstößt die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Sie ist auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr ist sie angesichts dessen, dass die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergebnishaushalt ein Defizit von 8.079.000,00 € ausweist und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorsieht, sachlich gerechtfertigt.
Darüber hinaus wird infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sogenannte Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten.
Hinweis:
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. Der Volltexte der Entscheidungen (5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO) sind auf der Homepage des VG Koblenz veröffentlicht.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 20/2022 v. (RD)
Fundstelle(n):
KAAAI-62533