Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern angebotene, mit auswärtiger Unterbringung verbundene, von zertifizierten Trainern durchgeführte
„Gesundheitstage” als steuerbarer, aber nach § 3 Nr. 34 EStG a. F. steuerfreier Arbeitslohn
Leitsatz
1. Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen, zu denen eine Anmeldung
erforderlich ist, bei denen die Teilnehmer jeweils mehrere Tage in auswärtigen Hotels untergebracht sind, das von zertifizierten
Trainern begleitete Veranstaltungsangebot beispielsweise aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung,
Ernährungskursen besteht und bei denen der von den Arbeitnehmern zu erbringende Eigenanteil (Seminargebühr Trainerpauschale)
auf Antrag ganz oder teilweise von den Krankenkassen der Arbeitnehmer übernommen wird, so stellen die diesbezüglichen Aufwendungen
des Arbeitgebers vollumfänglich steuerbaren, jedoch nach § 3 Nr. 34 in der bis gültigen Fassung (alte Fassung) steuerfreien
Arbeitslohn dar.
2. Die Gesundheitstage sind als eine einheitliche Maßnahme anzusehen, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
a. F. unterliegt; die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind insoweit einer unterschiedlichen
Betrachtung nicht zugänglich. Zu den von § 3 Nr. 34 EStG a. F. steuerbefreiten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören daher auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung
in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2022 S. 276 Nr. 7 KÖSDI 2022 S. 22761 Nr. 6 GAAAI-62530
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