Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1, LStR R 9.5 Abs. 1 S. 1, LStR R 9.5 Abs. 1 S. 3, LStR R 9.5 Abs. 1. S. 4, LStR R 9.5 Abs. 1 S. 5
Ermittlung des tatsächlichen Kilometersatzes für ein von einem Arbeitnehmer angeschafftes, auch beruflich für Außendiensttätigkeit
genutztes, durch Leasingsonderzahlung und laufende Leasingraten finanziertes Leasingfahrzeug anhand R 9.5 Abs. 1 LStR
Leitsatz
1. Eine vom Arbeitnehmer geleistete Leasingsonderzahlung gehört in Höhe des auf berufliche Auswärtstätigkeiten entfallenden
Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer
während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten
geltend macht.
2. Durch die Pauschalbetragsrechnung (R 9.5 Abs. 1 LStR), die der BFH in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung
der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Diese Abgeltungswirkung erfasst auch eine Leasingsonderzahlung. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die
Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung (vgl. , BStBl 2010 II S. 805).
3. Hat der Steuerpflichtige das Leasingfahrzeug im Dezember der Vorjahres beschafft, im Dezember unter anderem auch noch eine
Leasingsonderzahlung geleistet sowie Fahrzeugzubehör erworben und für das Vorjahr für einen 12-Monatszeitraum unter Einbeziehung
der Leasingsonderzahlung, der Zubehörkosten sowie der erst im Folgejahr zu zahlenden Leasinggebühren, Tankfüllungen, Kosten
des Reifenwechsels, Kfz-Steuer, Versicherung Gesamtkosten sowie basierend auf diesen Gesamtkosten die voraussichtlich durchschnittlichen
Kosten pro tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt, so darf er den so für das Vorjahr ermittelten Kilometersatz auch dem
Werbungskostenabzug für die Außendiensttätigkeit im laufenden Jahr zugrunde legen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht
dem nicht entgegen.
4. Der vom Steuerpflichtigen für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem Dezember des Vorjahres gilt auch
im Folgejahr für Dienstfahrten, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
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