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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 799/18 EFG 2022 S. 155 Nr. 3

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 24b, EStG § 64 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell

Leitsatz

1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.

2. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.

3. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 155 Nr. 3
EStB 2022 S. 278 Nr. 7
GStB 2022 S. 202 Nr. 6
VAAAI-62525

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Thüringer FG, Urteil v. 23.11.2021 - 3 K 799/18

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