Kostenerstattung für polizeiliches Führungszeugnis kein Arbeitslohn
Leitsatz
1. Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer(innen im sozialen Bereich beschäftigt und von diesen nach internen Vorgaben
zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährige und sonstige Schutzbefohlene von den Beschäftigten erweiterte Führungszeugnisse
verlangt, wofür Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 13 € entstehen, führen die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen
nicht zu Arbeitslohn.
2. Vorteile des Arbeitnehmers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
liegen, stellen keinen Arbeitslohn dar.
3. Die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat in diesem Zusammenhang insbesondere Anlass,
Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur
Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
4. Das Bestehen eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs entsprechend § 670 BGB spricht für ein überwiegend eigenbetriebliches
Interesse.
5. Zahlungen des Arbeitgebers, mit denen Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, haben keinen Entlohnungscharakter
und sind nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2022 S. 411 Nr. 12 GStB 2022 S. 411 Nr. 12 KÖSDI 2022 S. 22840 Nr. 8 BAAAI-62523
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