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FG Münster Urteil v. - 3 K 785/20

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Erbschaftsteuer

Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Der Begriff der „Kosten der Regelung des Nachlasses” ist weit auszulegen, sodass auch die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Bewertungskosten und die Kosten umfasst sind, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.

2. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

3. Wenn der Erbe Ansprüche gerichtlich geltend macht, die tatsächlich oder angeblich zum Nachlass gehören, liegen Nachlassregelungskosten vor, wenn die Klage dazu dient, nachlasszugehörige Ansprüche zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen zu erwirken.

4. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall erhoben wurde.

5. Eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen Erbfall und Beginn der Rechtsverfolgung bildet keinen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mehr.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 10 Nr. 50
DStRE 2023 S. 90 Nr. 2
ErbStB 2022 S. 195 Nr. 7
UVR 2022 S. 302 Nr. 10
HAAAI-62521

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FG Münster, Urteil v. 07.04.2022 - 3 K 785/20

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