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Online-Nachricht - Freitag, 27.05.2022

Einkommensteuer | Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des Europäischen Patentamts (BFH)

Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts (EPA) ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem erfolgt ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des EPA gezahlten Altersvorsorge bei vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland (Vorinstanz: ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem erfolgt ist.

  • Die Aufteilung des Ruhegehalts ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Hierfür kann das Verhältnis der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zueinander einen sachgerechten Maßstab bieten.

  • Soweit das Ruhegehalt als Leibrente zu besteuern ist, ist es für Veranlagungszeiträume ab 2005 der Basisversorgung zuzuordnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker , Richter im X. Senat des BFH:

Die vorliegende Entscheidung macht die Grundunterschiede im System der Besteuerung von Alterseinkünften deutlich.

Soweit die Einkünfte „aus früheren Dienstleistungen“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG herrühren, die der Steuerpflichtige im Ruhestand ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbetrag erhält, also ohne Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung, sind Versorgungsbezüge gegeben. Andernfalls liegen Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a EStG vor. Diese werden, wenn sie der Basisversorgung dienen, gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert – und nicht mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Die Besonderheit des vom BFH entschiedenen Falls liegt darin, dass es sich um die Grundversorgung eines ehemaligen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Einrichtung handelt. Der Steuerpflichtige nutzte die Möglichkeit, seine Anwartschaften bei der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des Europäischen Patentamts (EPA) zu übertragen, als er dort verbeamtet wurde. Anders als seit dem Veranlagungszeitraum 2011 galt bei dieser Übertragung im Jahr 1998 der neugeschaffene § 3 Nr. 55 e EStG noch nicht. Dieser hat seitdem zur Folge, dass ein später gezahltes Ruhegehalt insgesamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist.

Muss es also hier zur Aufteilung kommen, wird rechtsvergleichend geschaut, ob das Ruhegehalt (teilweise) einer Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG entspricht. Da dies der Fall ist, weil dieser Teil der Alterseinkünfte als Teil der sog. „Basisversorgung“ gezahlt wird, gilt die nachgelagerte Besteuerung der Doppelbuchst. aa. Die EPA führt insoweit die inländische gesetzliche Rentenversicherung fort.

Aufzuteilen ist dabei mit Hilfe einer sachgerechten Schätzung, die sich nach dem Verhältnis der Dienstzeiten aus der Übertragung der Anwartschaft zu den gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers richtet. Das (BStBl I 1998, 1042, Tz 5ff., 9) hilft insoweit nicht weiter, da es die Aufteilung von Ruhegehaltsbezügen ehemaliger Bediensteter der koordinierten Organisationen vor Einführung eines einheitlichen Pensionssystems mit Wirkung zum betrifft.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NAAAI-62464