Umsatzsteuer | Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls (BFH)
Das Ausüben einer wirtschaftlichen
Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen
einander nicht aus. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen
Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall
getroffenen Feststellungen. Der Empfänger der Gutschrift, der der Abrechnung
mittels Gutschrift zugestimmt und dieser nicht widersprochen hat, schuldet den
darin für eine nichtsteuerbare Leistung ausgewiesenen Steuerbetrag (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den von ihm betriebenen Pferderennstall beanspruchen kann. Der Kläger ist Einzelunternehmern und betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall in Form einer KG. Der Pferderennstall machte lediglich im Jahr 2012 Gewinn, ertragsteuerrechtlich beurteilte das FA den Rennstall als sog. Liebhabereibetrieb.
Das FA ließ die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Anzug zu. Der Pferderennstall werde vom Kläger im Rahmen seiner Freizeitgestaltung als private Leidenschaft und Hobby betrieben und diene nicht nur dem Kläger zu Repräsentationszwecken, sondern auch der KG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Kläger kann keinen Vorsteuerabzug für den Pferderennstall beanspruchen.
Zwar ist das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem Betrieb des Pferderennstalls als Unternehmer anzusehen und damit grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Allerdings ist der Vorsteuerabzug im Streitfall nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.
Für das umsatzsteuerrechtliche Abzugsverbot ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung unerheblich; maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst wird.
In diesem Sinne hat der BFH in ständiger Rechtsprechung unter der Voraussetzung, dass die Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben ist, § 4 Abs. 5 EStG auch dann für anwendbar gehalten, wenn das betreffende Unternehmen ausschließlich Repräsentationsaufwand tätigte, da es mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wäre, denjenigen Steuerpflichtigen mit einem Aufwendungseigenverbrauch (nunmehr: Abzugsverbot) zu belasten, der z.B. einen Produktionsbetrieb führt und aus Repräsentationsgründen ein Pferd anschafft, nicht aber denjenigen, der mit dem Pferd einen organisatorisch selbständigen Betrieb unterhält.
Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung des Klägers, das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schlössen einander aus, fehl.
Der Aufwand des Klägers wird seiner Art nach vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst. Die in diesem Zusammenhang vom FG der ersten Instanz vorgenommene Würdigung des Sachverhalts, wonach es das Vorliegen "ähnlicher Aufwendungen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bejaht hat, ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze:
Das FG ist davon überzeugt gewesen, dass das Halten von Rennpferden überwiegend der persönlichen Repräsentation des Klägers wie auch - wenn auch in geringerem Umfang - der von ihm beherrschten KG gedient habe.
Dies belegten die zahlreichen Nennungen in den Medien, in welchen das Engagement und besondere Interesse des Klägers in Bezug auf den von ihm betriebenen Rennstall hervorgehoben werde. Der Kläger stelle hier den Pferderennsport als seine große Leidenschaft sowie sein Hobby dar, welches ihm als Ausgleich zu seiner erfolgreichen Berufstätigkeit diene.
Er zeichne dadurch das Bild eines Unternehmers, der nicht nur beruflich, sondern auch privat überaus erfolgreich agiere. Die Thematik des pferdebegeisterten Managers werde dabei nicht nur in der Sportszene, sondern vielmehr auch von überregionalen und wirtschaftsnahen Medien aufgegriffen, um den Kläger persönlich und anschaulich zu beschreiben. Das prestigeträchtige Halten mehrerer Rennpferde sowie das medial präsente und erfolgreiche Führen eines Rennstalls prägten somit in erheblichem Maße dessen Außendarstellung.
Der Pferderennstall stütze zugleich die gesellschaftlich hervorgehobene Stellung des Klägers als Präsident des XXX und diene damit in erheblichem Maße seiner persönlichen Repräsentation, die mit einer solch herausgehobenen Stellung verbunden sei.
Ferner seien auch vielfältige Bezugnahmen zur KG offenkundig. In der überwiegenden Anzahl der dem FG zur Verfügung stehenden Interviews werde stets hervorgehoben, dass der Kläger Inhaber der KG ist. Der positive Abfärbeffekt gelte damit für diese gleichermaßen. Darüber hinaus sei die KG als Namensgeber mehrerer Pferderennen in Erscheinung getreten und vermöge damit ebenfalls vom positiven und exklusiven Image des Pferderennsports zu profitieren.
Mit Blick auf die vorgehend beschriebene Repräsentationsgeeignetheit des Rennstalls sei es zudem nicht erforderlich, dass konkret ein messbarer positiver Effekt in der Außenwirkung nachgewiesen werde; vielmehr genüge die im Streitfall nach Überzeugung des FG vorliegende Geeignetheit des Rennstalls zur Repräsentation.
Dass der Pferderennstall des Klägers ein professionell geführter Betrieb sei, welcher zugleich erhebliche Umsätze generiere, stehe dem Repräsentationsbedürfnis nicht entgegen. Vielmehr vermöge der Kläger, der als XXX überaus erfolgreich sei, sich entsprechend auch nur über einen herausgehobenen Betrieb in einem insoweit adäquaten Licht darzustellen. Sein erheblicher Geldeinsatz wie auch seine - vom FG positiv unterstellt - professionelle Führung ließen den Betrieb damit nicht der Repräsentation entwachsen, sondern seien vielmehr im konkreten Fall erforderlich, um den beschriebenen Repräsentationseffekt zu erzielen.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung ist für die Praxis nur von untergeordneter Bedeutung. Sie betrifft speziell Rennställe, in denen Rennpferde gehalten werden, die überwiegend der persönlichen Repräsentation des Rennstallbesitzers dienen. Damit hat das FG das Vorliegen "ähnlicher Aufwendungen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bejaht. Die Begründung des FG wies aus der Sicht des BFH keine Rechtsfehler auf. Insbesondere verstoßen die Ausführungen des FG nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, so dass sie das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden. Die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht somit auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.
Es wurde vom FG auch zu Recht entschieden, dass der Kläger die in den Gutschriften ausgewiesene Steuer über solche Leistungen schuldet, die die platzierungsabhängigen Preisgelder betreffen. Wie der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bastova entschieden hat, sind die platzierungsabhängigen Preisgelder nicht steuerbar. Der BFH weist darauf hin, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob nach einem BMF-Schreiben diese Preisgelder, soweit sie vor einem bestimmten Datum erzielt wurden, als steuerpflichtig behandelt wurden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAI-62461