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BMF 08.04.2022 IV C 6 - S 2242/20/10002 :001, NWB 21/2022 S. 1480

Steuerliches Verfahrensrecht | Gewinn aus Restschuldbefreiung

Das BMF stellt mit Schreiben v. klar, dass die erteilte Restschuldbefreiung abweichend von den Aussagen im (BStBl 2010 I S. 18) ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Anmerkung:

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt.

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