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Arbeitsverhältnis | Sonderkündigungsschutz für Schwangere
Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG) knüpft am tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Will die Arbeitnehmerin, die die Beweislast für das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung trägt, das Vorliegen der Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit herleiten, ist dies über einen Anscheinsbeweis möglich, der aber nur bei typischen Geschehensabläufen greifen kann. Ausgehend von einem typischen Geschehensablauf können zur Ermittlung des Zeitpunkts der Konzeption vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin nur 266 Tage zurückgerechnet werden.
Die vom Bundesarbeitsgericht (st. Rspr., vgl. nur , NWB BAAAE-90947) ang...