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Einkommensteuer | Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und Verpächterwahlrecht
Das BMF hat vor dem Hintergrund der (NWB TAAAG-96184) und VI R 73/15 (NWB UAAAG-96175) und der Einführung des § 14 Abs. 2 und 3 EStG im Zuge des JStG 2020 mit Schreiben v. ausführlich zur Übertragung und S. 1480Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und dem Verpächterwahlrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Stellung genommen. In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Fallgruppen näher ein: (1) Übertragung oder Überführung der Grundstücke hat vor dem stattgefunden und es wurde kein Antrag nach § 52 Abs. 22c Satz 2 EStG gestellt. (2) Übertragung oder Überführung der Grundstücke hat nach dem stattgefunden oder es wurde ein Antrag nach § 52 Abs. 22c Satz 2 EStG gestellt.