Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2022

Vergnügungssteuer | Geänderte Satzung der Stadt Königslutter ist wirksam (OVG)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen v. (Az. 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18) Normenkontrollanträge gegen die am in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom abgelehnt.

Sachverhalt: Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.

Der 9. Senat hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen:

  • Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

  • Insbesondere hat der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterliegen – keine erdrosselnde Wirkung und verstößt damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.

  • Dies ergibt sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben ist.

  • Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller geht eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor.

Hinweis:

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
FAAAI-62364