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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 2

Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

(veröffentlicht am 12.5.2022)

Udo Vanheiden

Der BFH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL möglich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die EU-Staaten einen Ermessensspielraum, welche sportlichen Leistungen sie von der Umsatzsteuer befreien. Dieses Ermessen hat der deutsche Gesetzgeber durch die Regelung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeübt.

I. Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum , Golfclub Schloss Igling, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

II. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Kläger war ein eingetragener Golfverein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Pflege und Förderung des Golfsports ist, der aber im strittigen Zeitraum nicht als gemeinnützig anerkannt war. Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger Mitgliedsbeiträge und erbrachte weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Hierzu zählen u. a.:

  • Berechtigungserteilung zur Nutzung eines Golfspielplatzes (Greenfee),

  • leihweise Überlassung von Golfbällen (Ballautomat),

  • Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen (Startgelder),

  • mietweise Überlassung von Caddys,

  • Gol...

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