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Kein (zusätzliches) Kassenbuch bei Kassenführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme?
Leserfrage
Im Zusammenhang mit der Digitalisierung bei Mandanten ergeben sich für Steuerberater in der Praxis zunehmend Fragen zur Kassenführung. Die Kassenhersteller und Kassenaufsteller wirken hier auf Mandantenebene verstärkt mit. Immer wieder fallen die Begriffe „Kassenjournal“, „Kassenbericht“ und „Kassenbuch“. In der Rubrik „Leserfrage“ geht es daher diesmal darum, ob bei der Kassenführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme noch zusätzlich ein Kassenbuch geführt werden muss.
I. Anforderungen an ein Kassenbuch
Das Kassenbuch stellt das buchmäßige Abbild der Geschäftskasse dar. Die dort vorzunehmenden Buchungen und erforderlichen Aufzeichnungen müssen täglich, einzeln, vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Der Begriff „Bücher“ ist funktional unter Anknüpfung an die handelsrechtliche Bedeutung zu verstehen. Die äußere Gestalt (gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder Datenträger) ist dabei unerheblich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für ein Kassenbuch gibt es nicht.
II. Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme
Auch bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 KassenSichV müssen...