Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handlungsbedarf beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht nach Erstellung und Prüfung
Anforderungen aufgrund der Neugestaltung durch das ARUG II
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden neue gesetzliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung eingeführt. Börsennotierte Gesellschaften müssen nunmehr zusätzlich einen separaten Vergütungsbericht mit zahlreichen weiteren Angaben zur Vergütung der Organmitglieder erstellen. Ein Verzicht auf die Individualisierung der Vorstandsbezüge durch einen Hauptversammlungsbeschluss ist nicht mehr möglich. Der Beitrag zeigt, welche weiteren Hürden betroffene Unternehmen nach erstmaliger Erstellung und Prüfung des neu gestalteten Vergütungsberichts noch nehmen müssen.
Mit dem sog. ARUG II wurde der Vergütungsbericht der börsennotierten Gesellschaft von der handelsrechtlichen Rechnungslegung losgelöst, im AktG geregelt und dabei inhaltlich und konzeptionell neu ausgerichtet. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist bzw. war der so erneuerte Vergütungsbericht erstmals für das Geschäftsjahr 2021 und damit im Geschäftsjahr 2022 zu erstellen, auf der Hauptversammlung zu beschließen bzw. zu erörtern und zu veröffentlichen. Die Vorgaben dafür sind recht kurz formuliert, enthalten nicht wenige Herausforderunge...