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Schenkungsteuer – Amortisation von Geschäftsanteilen (BFH)
§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Der Schenkungsteuer unterliegen nicht nur „klassische“ Schenkungen, also freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 ErbStG und in weiteren Absätzen des § 7 ErbStG eine Reihe weiterer Tatbestände definiert und den freigebigen Zuwendungen gleichgestellt. So erfasst § 7 Abs. 7 ErbStG bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Die ursprünglich auf den heutigen Satz 1 beschränkte Vorschrift sollte die vermögensrechtlichen Auswirkungen eines Wechsels im Bestand einer Gesellschaft auf...