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Zur Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG
Die deutschen Verrechnungspreisvorschriften wurden in letzter Zeit weiter verschärft und ergänzt. Die bisher in § 1 Abs. 3 Sätze 11 und 12 AStG a. F. enthaltenen Regelungen zur Preisanpassungsklausel wurden in einen neuen § 1a AStG überführt. Der Beitrag stellt die Neuregelung systematisch vor.
Einordnung
§ 1 AStG ist im Zuge des AbzStEntModG grundlegend reformiert worden. Es wurde eine konkretisierende Ausrichtung an internationale Grundsätze, namentlich die BEPS-Aktionspunkte 8 bis 10, und eine neue Strukturierung des Paragraphen vorgenommen. § 1 Abs. 3 AStG a. F. wurde in verschiedene, thematisch separierte Unterabsätze (Abs. 3, 3a, 3b, 3c) untergliedert, um so die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Die Regelungen zur Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3 Sätze 9, 10 AStG a. F.) wurden redaktionell angepasst und in § 1 Abs. 3b AStG aufgenommen. Dabei wurde die Legaldefinition einer Funktionsverlagerung insofern geändert, als Wirtschaftsgüter „oder“ sonstige Vorteile zu verlagern sind, d. h. die „und“-Verbindung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG a. F. wurde aufgehoben. Mit § 1 Abs. 3c AStG wird das Ziel verfolgt, die Gewinne aus immateriellen Werten dort zu besteuern, wo die Unternehmen ökonomisch tätig sind.
Die bisher in § 1 Abs. 3 Sä...