Online-Nachricht - Montag, 23.05.2022

Berufsrecht | Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (BMF)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 Steuerberatungsgesetz (StBerG)) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. - FM3-S 0838-1/26).

Hintergrund: Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts

  • Geschäftsprüfer / Geschäftsprüferin

  • Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Hinweis:

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 253).

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NAAAI-62182