Bemessung nicht anhand des Bruttospielertrags, sondern anhand der Spieleinsätze
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die „Virtuelle Automatensteuer” anhand der Spieleinsätze und nicht anhand
des Bruttospielertrags bemisst.
2. Die Heranziehung der gesamten Spieleinsätze als Bemessungsgrundlage für die „Virtuelle Automatensteuer” verstößt bei summarischer
Prüfung weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Unionsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StB 2022 S. 223 Nr. 7 DAAAI-62168
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 21.04.2022 - 8 V 92/22
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