Gesetzgebung | Bundestag beschließt Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
Der Bundestag hat am das sog. Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (BT-Drucks. 20/1740) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/1892) in 2./3. Lesung beschlossen.
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I enthält insbesondere folgende Regelungen:
Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse
Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z. B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sind
Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf Auslagerungsunternehmen
Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen
Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))
Mitwirkung der FIU bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen
Verankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug
Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz
Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, d.h., die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die Länderkammer kann lediglich Einspruch gegen das Gesetz einlegen, womit nicht zu rechnen ist. Das Vorhaben wird am im Bundesrat behandelt.
Quelle: Bundestag online (il)
Fundstelle(n):
SAAAI-62056