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IWB Nr. 10 vom Seite 402

Die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen begründet noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte

„Berlin Chemie“

Dr. Sven-Eric Bärsch und Rainald Vobbe

[i]EuGH, Urteil v. 7.4.2022 - Rs. C-333/20 „Berlin Chemie A. Menarini“, NWB QAAAI-60373 Die umsatzsteuerrechtliche Bedeutung der festen Niederlassung (Betriebsstätte) ist erheblich, denn mit ihr gehen zahlreiche umsatzsteuerliche Konsequenzen einher. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der EuGH sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen der festen Niederlassung äußern musste. Dennoch sind die Grenzen, wann eine feste Niederlassung angenommen werden kann und diese in relevantem Maße in eine Leistungsbeziehung involviert ist, noch nicht eindeutig ausgearbeitet. Deshalb musste sich der EuGH in seinem Urteil v.  zur Rechtssache „Berlin Chemie A. Menarini“ (C-333/20) erneut mit den materiellen Voraussetzungen der festen Niederlassung befassen.

Kernaussagen
  • Bei der Bestimmung einer sog. passiven festen Niederlassung (Art. 11 Abs. 1 MwStVO) ohne eigene Personal- und Sachmittel ist der konkrete Inhalt eines mit der Niederlassung abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags maßgeblich.

  • Die Ausstattung eines Dienstleisters, die eine vermeintliche feste Niederlassung begründen soll, kann nicht gleichzeitig zur Erbringung und zum Empfang derselben Dienstleistung verwendet werden.

  • Eine restriktive Anwendung der festen Niederlassung ist insbesondere mit Blick auf die an sie anknüpfenden weitreichenden Folgen geboten.

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