Verfahrensrecht | Anpassung des AEAO an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BMF)
Am tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom , BGBl I S. 882, in Kraft. Der AEAO wird aus diesem Anlass - allerdings erst mit Wirkung ab - zu § 79 AO und zu § 122 AO ergänzt und angepasst ().
Hintergrund: Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom , BGBl. I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.
Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern. Das am in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO.
Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung anzupassen oder zu ergänzen.
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
NWB CAAAI-61944