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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten
(1) Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. (2) Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört (Bezug: § 10 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 ErbStG; §§ 662, 669, 670, 1968 BGB).
(1) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u. a. die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nur die Aufwendungen für das zeitlich ...