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Grunderwerbsteuer | Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
(1) Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die – unwiderrufliche – Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchS. 397rechtlich gebotener Form vor. (2) Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam (Bezug: § 16 Abs. 1 GrEStG; § 37, § 46 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO; § 19, § 29 GBO).
(1) Nach § 16 Abs. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, ...