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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7031/22

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO § 102, AO § 104 Abs. 1, StGB § 203, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4

Auswertung von Kontrollmaterial über Feststellungen, die auf Unterlagen beruhen, für die dem Grunde nach Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte Verhältnisse, die für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger von Bedeutung sind, auswerten darf, wenn die Feststellungen auf Unterlagen beruhen, für die dem Grunde nach Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen.

2. Fertigt ein Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen über anlässlich der Prüfung eines Rechtsanwalt festgestellte Verhältnisse von dessen Mandanten, ohne den Rechtsanwalt oder den betroffenen Mandanten vorab über diese Absicht zu informieren, begegnet die Frage, ob das Kontrollmaterial bei der Besteuerung des Mandanten ausgewertet werden darf, selbst dann ernstlichen Zweifeln, wenn der Rechtsanwalt dem Prüfer die Kanzleiunterlagen nicht in neutralisierter Form vorgelegt hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 148 Nr. 5
FAAAI-61716

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.04.2022 - 7 V 7031/22

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