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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 134/20

Gesetze: UStG § 4 Nr. 2 ; UStG § 4 Nr. 5 Buchst. a; UStG § 8 Abs. 1

Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen

Leitsatz

1. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gemäß § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig.

2. Es liegt keine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 12
DStRE 2023 S. 437 Nr. 7
CAAAI-61704

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Finanzgericht Hamburg v. 25.02.2022 - 6 K 134/20

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