1. Provisionen
von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen
gemäß § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei.
Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen
Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig.
2. Es liegt keine einheitliche
Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige
Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision
des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass
sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung
nach diesen beauftragten Leistungen richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 10 Nr. 12 DStRE 2023 S. 437 Nr. 7 CAAAI-61704
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