Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde
Leitsatz
1. Für den Bereich „Inkasso” ist in Bezug auf Kindergeld die örtliche Familienkasse sachlich zuständig.
2. Wenn die Familienkasse, die für die Entscheidung über einen Erlassantrag zuständig ist, als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung
erlässt, führt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzuständigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheides.
3. Die Vorschrift des § 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.
4. Die ersetzende Funktion der Einspruchsentscheidung bei einer Ermessensentscheidung kann sich nur auf die in der ursprünglichen
Entscheidung fehlende oder fehlerhafte Ermessensausübung beziehen, nicht aber auf andere Verfahrensfehler.
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