Online-Nachricht - Freitag, 13.05.2022

Gesetzgebung | Bundestag stimmt für Kinderzuschlag und Einmalzahlung

Der Bundestag hat am das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks. 20/1768, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.5.2022) beschlossen. Das Gesetz sieht u.a. einen finanziellen Sofortzuschlag für Kinder und eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der Covid-19-Pandemie vor. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Einführung eines Sofortzuschlags von monatlich 20 Euro pro Kind für Kinder, die Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben oder für die Kinderzuschlag bezogen wird. Der Sofortzuschlag soll ab dem gelten.

    Mit Einführung des Sofortzuschlags würde der Höchstbetrag im Kinderzuschlag um 20 Euro erhöht – von bis zu 209 Euro monatlich pro Kind auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht – zusätzlich zum Kindergeld.

  • Leistung einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden.

  • Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

  • Ergänzt wurde, dass aus der Ukraine geflohene Kinder im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den bereits beschlossenen Kinderbonus von 100 Euro pro Kind erhalten. Die Übergangsfrist, innerhalb derer der Wechsel der ukrainischen Geflüchteten vom AsylbLG ins SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitssuchende) stattfinden soll, wurde bis Ende Oktober 2022 verlängert, um die Kommunen zu entlasten.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAI-61635