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Zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten beim Ausfall stehen gelassener Darlehen i. S. des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG
Mit dem Urteil vom - 5 K 5188/19, NWB RAAAH-97291, hat das FG Berlin-Brandenburg – soweit ersichtlich – erstmals zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG beim Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens gegenüber einer GmbH Stellung genommen und im Übrigen eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 2 EStG vorgenommen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten die zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Kläger dieser vor dem ein Darlehen i. H. von ca. 120.000 € gewährt, das insolvenzbedingt ausgefallen war. Die GmbH hatte im Jahre 2005 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt; das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom aufgehoben. Für das Streitjahr 2009 beantragten die Kläger u. a. die Berücksichtigung des ausgefallenen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG, weil erst zu diesem Zeitpunkt die nachträglichen Anschaffungskosten der Höhe nach hätten festgestellt werden können. Die Berücksichtigung des Darlehensverlusts als nachträgliche Anschaffungskosten wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, es fehle an dem Nachweis, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um nachträgliche A...