Online-Nachricht - Donnerstag, 12.05.2022

Energiesteuerrecht | Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut (BFH)

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG darf Kohle als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG steuerfrei verwendet werden. Wer Kohle in diesem Fall steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis, die auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt wird, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnergieStG).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom (Art. 1 Nr. 24 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl I 2017, 3299) wird eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verheizt worden sind.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG von der Energiesteuer befreit ist. Das beklagte HZA hatte die ursprünglich der Klägerin erteilte Erlaubnis, Kohle "als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG - Herstellung von Asphalt" zu verwenden, widerrufen, da die Klägerin nach seiner Auffassung keine Waren aus Asphalt, sondern lediglich Asphalt herstelle. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nergieStG) begünstigter Prozess.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAI-61531