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BGH Beschluss v. - 5 StR 102/21

Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der unterbliebenen Maßregelanordnung

Gesetze: § 333 StPO, § 64 StGB

Instanzenzug: LG Dresden Az: 16 KLs 424 Js 6883/15 (3) R014 VRs 424 Js 6883/15

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom (5 StR 435/18) das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom - 5 StR 329/11; vom - 1 StR 45/16; vom - 3 StR 60/19 mwN).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR102.21.0

Fundstelle(n):
TAAAI-61451