Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden
Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 3 EURL 41/2014, § 91g Abs 6 IRG, § 29a BtMG
Instanzenzug: LG Rostock Az: 18 KLs 36/21 (1)nachgehend Az: 2 BvR 558/22 Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0
Fundstelle(n):
KAAAI-61428