Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2022

Gesetzgebung | Sanktionsdurchsetzungsgesetz verabschiedet (Bundesregierung)

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Er wird nun den Koalitionsfraktionen zugeleitet.

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Das Gesetz soll eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen.

Im SDG I werden die rechtlichen Grundlagen dafür verbessert, dass die für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können.

Außerdem sind Klarstellungen der Rechtslage sowie Anpassungen und Erweiterungen der behördlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Sanktionsdurchsetzung enthalten. Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen.

Das SDG I ist ein Artikelgesetz, mit dem folgende Gesetze geändert werden: Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz.

Besonders hervorzuheben im Gesetz sind:

  • Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sind die zuständigen Behörden dazu befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.

  • Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, wird eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

  • Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen können bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden.

  • Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.

  • Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, werden erweitert. Das betrifft auch personenbezogene Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.

  • Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es soll ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
SAAAI-61366