1. Es entspricht ausnahmsweise nicht der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger, der durch die Übertragung seines Amtes als Stiftungsorgan an eine andere Person das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn diese Übertragung in Anbetracht und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ausscheiden des Klägers aus dem Amt wegen Erreichen der Altergrenze erfolgt ist.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer einstweiligen Untersagung der Geschäftsführung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BremStiftG.
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