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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 6 AS 89/19

Gesetze: SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 34; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 44; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Wenn das Sozialgericht unzutreffend von der Bestandskraft eines Bescheides ausgeht und infolge dessen nach seiner Auffassung folgerichtig über einen Teil des Klagebegehrens nicht entscheidet, hat das Landessozialgericht den vom Kläger erhobenen Anspruch selbst auszulegen und hierüber im Berufungsverfahren zu entscheiden.

Ein sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 SGB II setzt einen gesteigerten Verschuldensvorwurf voraus. Dieser liegt im Falle einer Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens nur dann vor, wenn die Kündigung aufgrund dieses Verhaltens eindeutig rechtmäßig wäre. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung schließen die Anwendung von § 34 SGB II im Regelfall aus.

Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist vom Jobcenter vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 SGB II vollumfänglich zu überprüfen. Ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung ein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt hat, ist insoweit unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAI-61286

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.02.2022 - L 6 AS 89/19

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