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Steuerrecht | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoring-Aufwendungen

Die Aufwendungen für Sponsormaßnahmen im Sport sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, soweit Werbeflächen angemietet werden oder das Recht zur zeitlich begrenzten Verwendung des Vereinslogos vergütet wird. Die Aufwendungen für die Bandenwerbung stellen Mietzahlungen i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dar. Denn der Sponsor kann die Banden dazu nutzen, mit seinem Firmenlogo zu werben.

Die Banden gehören auch zum sog. fiktiven Anlagevermögen, da sie langfristig für die Werbung genutzt werden. Es ist unbeachtlich, dass die Banden nicht zum Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit gehören.

Die Zahlungen für die Nutzung des Vereinslogos sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Nutzung eines Rechts i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG; denn ein Vereinslogo ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und vermit...

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