Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändungsschutzantrag des Schuldners nach Feststellung der Unpfändbarkeit einer bloßen rechtsgeschäftlichen Handlungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einem Pensionsvertrag
Gesetze: § 850i ZPO
Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 4 T 370/18vorgehend AG Wiesbaden Az: 65 M 6458/18
Gründe
I.
1Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten.
2Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Unter dem schloss er mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsvertrag. In diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde.
3Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ließ der Gläubiger das "Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom , insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom " gegen sich selbst als Insolvenzverwalter pfänden und überweisen.
4Auf die Rechtsmittel des Schuldners hob der Senat mit Beschluss vom (VII ZB 15/18) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom gepfändet und überwiesen worden ist. Insoweit wies er den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zurückverwiesen.
5Am hat der Schuldner bei dem Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850i ZPO gestellt und beantragt, ihm aus der Kapitalabfindung einen Betrag von 271.400 € zu belassen, hilfsweise, diesen Betrag für unpfändbar zu erklären.
6Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, da für diesen Antrag derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts gestellt.
II.
7Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
8Die vom Beschwerdegericht als grundsätzlich angesehene Frage, ob der vom Schuldner gestellte Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO verfrüht sei, weil der Gläubiger bislang keine Kapitalisierungserklärung abgegeben habe, stellt sich im Streitfall nicht mehr. Denn nach der Entscheidung des Senats vom (VII ZB 15/18) ist eine auf Auszahlung einer Kapitalabfindung gerichtete Änderung des Pensionsvertrags vom seitens des Gläubigers durch Pfändung und Überweisung des "Zustimmungsrechts" des Schuldners gemäß § 9 des Pensionsvertrags nicht mehr möglich. Der Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO kann damit keinen Erfolg haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZA2.19.0
Fundstelle(n):
QAAAI-61225