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RENO Nr. 5 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 12

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Bei einer Lohnabtretung tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Gläubiger ab. Schwierigkeiten können auftreten, wenn die Lohnabtretung mit einer Lohnpfändung zusammentrifft.

Lohnabtretung

Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger (im Falle der Lohnabtretung: der Arbeitnehmer = Zedent) durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger (= Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Da eine Abtretung keiner besonderen Form bedarf, kann diese auch durch mündlichen Vertrag erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt eine Abtretung jedoch schriftlich.

Abtretungserklärungen sind in der Regel in Darlehensverträgen der Banken, Kfz-Darlehnsverträgen oder Leasingverträgen etc. enthalten. Der Arbeitgeber muss durch den Arbeitnehmer über die erfolgte Abtretung nicht informiert werden. Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat der Zessionar die Möglichkeit, die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen und somit die Zahlung des pfändbaren Betrages aus dem Einkommen des Schuldners zu verlangen.

Da viele Arbeitgeber nicht in Streitigkeiten zwischen ...