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Verschonung eines Grundstücks im Grundvermögen – Teil 3
Während in den zurückliegenden Beiträgen (vgl. STFAN 12/2021 S. 9 und STFAN 01/2022 S. 16) die grundsätzliche Bewertung eines Grundstücks im Grundvermögen aufgezeigt wurde, widmen sich die folgenden Ausführungen nun den Verschonungsregelungen, die im Erbschaftsteuergesetz für diese wirtschaftlichen Einheiten vorgesehen sind. Neben den theoretischen Grundlagen zu jeder einzelnen Norm beinhalten die Beiträge der Reihe auch diverse Beispiele und ein abschließend zusammenfassendes Schaubild, um eine sichere und praxisgerechte Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.
Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke, § 13d ErbStG, § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG
Da § 13d ErbStG abweichend von den Steuerbefreiungen der §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a – 4c ErbStG normiert wurde, liegt die Vermutung nahe, dass diese Verschonung nicht für das „Familienheim“ konzipiert worden ist. Vielmehr sind folgende Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich (R E 13d ErbStR):
Erwerb von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden als Besteuerungstatbestand
im Inland oder im EU/EWR-Raum belegenes Objekt
Erblasser/Schenker hat das übertragene Grundstück zu Wohnzwecken vermietet
keine schädliche Weitergabeverpflichtung
kein begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG.
Im direkten Vergleich zu den Steuerbefreiungen des „Familienheims“ gibt es bei der Verschonung de...