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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 608/16

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, MwStSystRL Art. 226 S. 1 Nr. 2, MwStSystRL Art. 226 S. 1 Nr. 6, MwStSystRL Art. 226 S. 1 Nr. 7

Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung

Leitsatz

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss grundsätzlich unter anderem das Leistungsdatum enthalten. Der Vorsteuerabzug ist aber auch dann zu gewähren, wenn zwar in der Rechnung der Lieferzeitpunkt nicht angegeben ist, definitiv nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt und sich daher auch nicht aus dem Rechnungsdatum ableiten lässt, wenn sich der Lieferzeitpunkt jedoch aus anderen vorliegenden Unterlagen ergibt und somit feststeht, dass die materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug unzweifelhaft gegeben sind (gegen BFH-Rechtsprechung und gegen UStAE 15.2a; Anschluss an EuGH-Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2022 S. 544
GAAAI-61088

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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.09.2020 - 3 K 608/16

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