Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung
Leitsatz
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss grundsätzlich unter anderem das Leistungsdatum enthalten. Der Vorsteuerabzug
ist aber auch dann zu gewähren, wenn zwar in der Rechnung der Lieferzeitpunkt nicht angegeben ist, definitiv nicht mit dem
Rechnungsdatum übereinstimmt und sich daher auch nicht aus dem Rechnungsdatum ableiten lässt, wenn sich der Lieferzeitpunkt
jedoch aus anderen vorliegenden Unterlagen ergibt und somit feststeht, dass die materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
unzweifelhaft gegeben sind (gegen BFH-Rechtsprechung und gegen UStAE 15.2a; Anschluss an EuGH-Rechtsprechung).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2022 S. 544 GAAAI-61088
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.09.2020 - 3 K 608/16
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