Kostenfestsetzung bei Tod des durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers während des Finanzprozesses und Bestimmung
des Verstorbenen im gerichtlichen Titel als Kostengläubiger
Leitsatz
1. Den Antrag auf Kostenfestsetzung kann nur derjenige stellen, der in der gerichtlichen Kosten(grund)entscheidung – dem zur
Zwangsvollstreckung geeigneten Titel – zum Gläubiger der Kosten bestimmt ist. Ist der Steuerpflichtige während des Prozesses
verstorben, ist eine Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten als nicht mehr existenter Partei nicht möglich.
2. Ist der in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmte Verfahrensbeteiligte vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages
verstorben, bedarf es zur Kostenfestsetzung zwar nicht der Aufnahme des Rechtsstreits der Hauptsache; vielmehr ist das Festsetzungsgesuch
unter Nachweis der Rechtsnachfolge von den Erben einzureichen.
3. Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den
Voraussetzungen des § 110 FGO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Dies gilt trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 1 FGO
sinngemäß auch für gerichtliche Beschlüsse. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu
können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels.
4. Die Fortgeltung der Prozessvollmacht nach § 86 ZPO bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozess mit Wirkung für
und gegen die Erben fortsetzen kann. Die Niederlegung des Mandates ist deshalb nach dem Tod des Mandanten nur durch Kündigung
gegenüber dem Rechtsnachfolger möglich. Die Anordnung des § 86 ZPO bewirkt mithin, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem
Tod des Mandanaten Prozessvertreterin der – ggf. zunächst unbekannten – Erben des Mandanten wird und sie deshalb nunmehr mit
Wirkung für und gegen diese Prozesserklärungen abgeben kann, also auch nur für die unbekannten Erben eine Kostenfestsetzung
beantragen kann.
Fundstelle(n): MAAAI-61086
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.03.2022 - 5 Ko 166/22
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