Bestimmung des vorrangig Kindergeldanspruchsberechtigten für ein nicht mehr in den Haushalten der Eltern lebendes Kind durch
das Familiengericht
Leitsatz
1. Hat das Kind zunächst im gemeinsamen Haushalt beider Eltern – unter einvernehmlicher Bestimmung der Mutter zur vorrrangig
Kindergeldanspruchsberechtigten – und nach der Trennung der Eltern im Haushalt der – nunmehr nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten – Mutter gelebt, so verliert die von Eltern vor ihrer Trennung getroffene Bestimmung
des Anspruchsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG endgültig ihre Wirkung.
2. Lebt das Kind nunmehr nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, zahlt ihm kein Elternteil eine Unterhaltsrente und haben
die Eltern nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG einen Berechtigten bestimmt, so muss auf Antrag eines Elternteils das zuständige
Familiengericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG den vorrangig Kindergeldanspruchsberechtigten
bestimmen. Diese Bestimmung kann auch dann noch nachträglich erfolgen, wenn das Kindergeld aufgrund der früheren Zugehörigkeit
des Kindes zum Haushalt eines Elternteils im streitigen Zeitraum weiter an diesen Elternteil ausgezahlt worden ist.
Fundstelle(n): CAAAI-61085
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 23.03.2022 - 8 K 976/21 (Kg)
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