Keine Ableitung des gemeinen Werts von geschenkten Kommanditanteilen aus gescheiterten, zeitlich vor der Schenkung liegenden
Verkaufsverhandlungen mit fremden Dritten oder aus der erst über ein Jahr nach der Schenkung tatsächlich erfolgten Weiterveräußerung
der Anteile
Leitsatz
1. Werden einem bereits bisher an einer KG beteiligten Steuerpflichtigen weitere Kommanditanteile unentgeltlich zugewendet,
kann deren gemeiner Wert nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus der erst 14 Monate nach der Schenkung erfolgten Weiterveräußerung
aller Kommanditanteile an einen fremden Dritten abgeleitet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verkaufsverhandlungen
erst ein halbes Jahr nach der Schenkung begonnen haben und der später vereinbarte Kaufpreis nicht für einen innerhalb der
Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegenden Stichtag bestimmt worden ist (Abgrenzung zu , EFG 2011 S. 1345; , BFH/NV 2013 S. 1223).
2. Der gemeine Wert der Kommanditanteile kann auch nicht aus letztendlich gescheiterten, zeitlich kurz vor der streitigen
Anteilsschenkung liegenden Verkaufsverhandlungen mit fremden Dritten abgeleitet werden.
3. Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG ist inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen
ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Aus diesem Grund sind bei der Bewertung
grundsätzlich nur Ereignisse zu berücksichtigen, die bis zum Bewertungsstichtag eingetreten sind. Aufgrund des Wortlauts des
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist es nicht möglich, wie z. B. im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198
BewG Veräußerungen heranzuziehen, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor und nach dem Stichtag erfolgt sind.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 2211 Nr. 40 ErbStB 2022 S. 229 Nr. 8 KÖSDI 2022 S. 22925 Nr. 10 UVR 2022 S. 235 Nr. 8 SAAAI-61084
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