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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 101/18

Gesetze: UStG § 21 Abs. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UZK Art. 87 Abs. 1, UZK Art. 87 Abs. 2, EGRL 112/2006 Art. 60, EGRL 112/2006 Art. 61

Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei vorschriftswidrigem Verbringen

Leitsatz

1. § 21 Abs. 2 UStG enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Zollvorschriften. Ist nur Einfuhrumsatzsteuer zu erheben, hat dies trotzdem unter sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften zu erfolgen.

2. Ein zollrechtliches Fehlverhalten wie ein vorschriftswidriges Verbringen zieht nicht zwingend die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuer nach sich. Vielmehr ist eine mehrwertsteuerbare Einfuhr erst dann eingetreten, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten.

3. Es ist im Sinne einer widerleglichen Vermutung davon auszugehen, dass die Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sie der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

Fundstelle(n):
OAAAI-61081

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.01.2022 - 4 K 101/18

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