Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei vorschriftswidrigem Verbringen
Leitsatz
1. § 21 Abs. 2 UStG enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Zollvorschriften. Ist nur Einfuhrumsatzsteuer
zu erheben, hat dies trotzdem unter sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften zu erfolgen.
2. Ein zollrechtliches Fehlverhalten wie ein vorschriftswidriges Verbringen zieht nicht zwingend die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuer
nach sich. Vielmehr ist eine mehrwertsteuerbare Einfuhr erst dann eingetreten, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung
der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt
sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten.
3. Es ist im Sinne einer widerleglichen Vermutung davon auszugehen, dass die Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sie der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden sind, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.
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