1. Der Erlass einer Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses ist in der FGO nicht vorgesehen und kommt daher im
Finanzgerichtsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt
werden kann.
2. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer unübersichtlichen, komplexen, einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglichen
Sach- und Rechtslage, dass der Eilantrag nicht unzulässig, offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist und dass
eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts zur Vermeidung
irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile, deren Eintritt konkret bevorsteht, erforderlich ist.
Fundstelle(n): JAAAI-61074
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.09.2021 - 3 V 544/21